Regelung der Arbeit

1. Arbeitsverträge

Lehrvertrag

Dieser Vertag muss durch das kantonale Amt für Berufsbildung genehmigt werden.

Die Ausbildung steht im Vordergrund dem lernenden

Einzelarbeitsvertag

Arbeitsvertag mündlich oder schriftlich.

Die Pflichten des Arbeitnehmenden im Vordergrund gestellt wie Kündigungsfristen oder Lohn auch Funktion im Betrieb usw.

Gesamtarbeitsvertag

zwischen einem Arbeitgeberverband oder einer Arbeitnehmeroganisation

schriftlich abgeschlossen

Gegenstände der Vereinbarung sind Krankheit,Ferien, Freizeit, Kündigungsfristen, Höchstarbeitszeit, Mindestlöhne.

Normalarbeitsvertrag

ist eine gesetzliche Bestimmungen für gewisse Berufsbranchen

staatliche unterstützung für Schutz bedürfen

Nicht genügend organisiert sind

Allgemeinwissen

Mehr als 4 Millionen Menschen

Arbeit

Entspricht 58% der Gesselschaft

2.Arbeitsrecht

3.Obligationsrecht (OR)

enthält zwingende wie auch ergänzende Vorschriften

nicht für öffentliche Angestellte

Lehrpersonen oder Beamte

Allgemeinwissen

Fragen zur Anstellung

Unterstehe ich öffentlichen-rechtlichen Regelungen?

4.Arbeitsgesetz

Enthält allgemeine Schutzbestimmungen

Für die Gesundheitsversorge oder Arbeits- und Ruhzeiten

Für Angestellten oder auch Müttern mit Familienpflichten

5.Kantonale Polzeivorschriften

enthalten Ladenschlusszeiten und Sonntagsruhe zum schluss regionale Feiertage

Gesetzliche Bestimmungen

6.Berufsbildungesetz

Es regelt mit der Verordnung zusammen der Ausbildungsordnung und Lehrpläne die Berufslehren und gehört zum öffentlichen Recht.

7.Firmeninterne Reglemente

Sie regeln Fragen über die Arbeitszeit, Freitage, Hausordnung. Für Industriebetriebe schreibt das Gesetz eine Betriebsordnung vor.

8.Rechtsordnung

Es wird unterteilt zwischen Öffentliches Recht und Privat oder Zivilrecht.

Beim Öffentliches Recht regelt es die Staatsbeziehung zwischen dem Staat und Bürger. Alle Vorschriften haben zwingende Charakter wie Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht usw.

Beim Zivilrecht ordnet es die Rechtbeziehungen zwischen gleichwertigen Personen, nämlich die Rechtsverhältnisse von Privatpersonen wie Zivilgesetzbuch (ZGB), (OR) usw.

9.Rechtliche Bestimmungen

Es gibt verschiedene Formen wie disponitiv, relativ zwingend (OR 362), absolut zwingend (OR 361)

Disponitiv vertragliche abänderung (Ja) wie Lohnauszahlung (OR 323), relativ zwingend vertragliche Abänderung (nur zugunsten Arbeitnehmende)wie Provision (OR 322), absolut zwingend vertragliche Abänderung (Nein) wie Ferienabgeltung usw.

10.Probezeit

Erste Monat gilt als Probezeit.

Schriftliche Vereinbarung kann verlängert werden bis zu 3 Monate.

11.Lohn

Im Arbeitsvertrag ist die Lohnhöhe geregelt.Wenn kein Minimallohn vorhanden ist beim Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag festgelegt.

In Notlagen besteht ein Anspruch auf Vorschuss, nur für die geleistete Arbeit.

12.Gratifikation

Es ist eine Sondervergütung wie bestimmte Anlässe Weihnachten ausrichtet. Nur wenn dies mit dem Arbeitnehmer verabredet wurde besteht Anspruch.

13.Arbeitszeit

Beide Regeln gelten gleich für Frauen und Männer (Arbeits- Ruhzeiten. Höchstearbeitszeit beträgt 45 Stunden in der Industrie und Verkaufspersonal in Grossbetrieben. Die übrigen Angestellten beträgt dies bei 50 Stunden pro Woche. Die Tages und Abensarbeit wurde neu definiert von 6-20 Uhr und 20-23 Uhr.

Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhzeiten sind die Bedürfnisse von Arbeitnehmer mit Familienpflichten zu berücksichtigen. Man darf nicht gezwungen werden für Überzeit leisten. Für die Beetreung der kranken Kinder kann man bis zu 3 freie Tage fordern. Mittagspause kann man bis zu 1,5 Stund verlangen.

14.Überstunden

Beeinhaltet Stunden die vertraglich vereinbart hinaus geleistet werden (Arbeitszeit). Arbeitnehmer sind verpflichtet Überstunden zu leisten wennn dies notwendig ist vom Betrieb. Die Überstunden müssen entschädigt werden durch einen Lohnzuschlag von 25% oder durch Freizeit.

Überstundenentschädigung ist häufig ausgeschlossen vertraglich. Es wird erwartet Überstunden zu leisten ohne speziell entschädigt werden.

15.Überzeit

Überstundenarbeit welche der Arbeitnehmer über die gezielte Höchstarbeitzeit hinaus erzielen. Jährlich erlaubt sind 140 Stunden zu leisten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt bei Angestellten 50 Stunden.

16.Nachtarbeit

Ist bei Mann und Frau gleich geregelt. Beide Geschlechter dürfen zwischen 23 bis 6 Uhr nicht arbeiten. Wer Nachtarbeit leistet hat einen Anspruuch von 25% Lohnzuschlag. Wer regelmässig Nachtarbeit leistet (25 Nächte pro jahr) hat auch noch Anspruch mit Ausnahme auf mehr Freizeit im Umfang von 10% der Nachtarbeitszeit.

17.Ferien

Seit 1966 haben Angestellte anspruch auf bezahlte Ferien von 4 Wochen pro Jahr. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr müssen 5 Wochen pro Jahr gewährt werden. Sie dienen zur Erholung. Teilzeitangestellte haben auch anspruch auf Ferien wie Vollzeit- Arbeitende. Nur wer schon gekündigt hat und deshalb die Ferien bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beziehen kann, darf sich diese auszahlen lassen.

18.Sorgfaltspflicht

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die Arbeit sorgfältig auszuführen und berechtigen Interessen der Arbeitgebenden zu wahren. Jede Form von Schaden des Betriebes sollte man unterlassen wie wirtschaftlich durch Schwarzarbeit. Absolute Schweigenpflicht. Die allgemeinen Anordnung des Betrieb befolgen und anerkennen. Die Weisungen am Arbeitsort sollte man strikt befolgen.

19.Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung (Zürcher Skala)

Während des 1. Jahres Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 3 Wochen. In der zweiten Dienstdauer während des 2. Jahres beträgt dies eine Lohnzahlung von 4 Wochen.Während im 3 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 5 Wochen. Während im 4 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 6 Wochen. Während im 5 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 7 Wochen. Während im 6 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 8 Wochen. Während im 7 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 9 Wochen. Während im 8 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 10 Wochen. Während im 9 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 11 Wochen. Während im 10 Dienstdauer beträgt dies eine Lohnzahlung von 12 Wochen usw. Hier ist eine Grafik ersichtlich oder Tabelle auf S.268. Die Quelle definiert die Zahlen.

20.Arbeitsverträge

Bundesverfassung

trifft Massnahmen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Vorschriften erfassen Schutz der Arbeitnehmer/in.

Gesetz

Arbeitsgesetz ist zuständig für den privatrechtlichen Obligationsrecht es enthält zwingende Vorschriften wie Ruhzeiten, Schutz der schwangere Frauen, Sonntagsarbeit usw. Es enthält Personalgesetz auch Berufsbildungesetz.

Berufsbildungesetz ist zuständig für die Berufslehre (Vorschriften).

Verträge

Es unterteilt sich zwischen einem Gesamtarbeitsvertag und Einzelarbeitsvertag. Beide sind meist einer Organisation verbunden oder auch an Betrieben.

Betriebsordnung

Es enthält wichtige Bestimmungen für die Arbeitern wie beim Verhalten bei Krankheit oder Unfall.

21.Lohnzahlung

Für Krankheit, Schwangerschaft, obligatorischem Militärdienst, Ausübung eines öffentlichen Amtes.

22.Beendigung Arbeitsverhältnis

23.Kündigungsschutz

Während der Probezeit beträgt der Kündigungsfrist 7 Tage und jederzeit (Kündigungstermine). Im 1. Dienstjahr beträgt dies 1 Monat und auf Monatsende. Im 2-9 Dienstjahr beträgt dies 2 Monate auf Monatsende. Ab dem 10 Dienstjahr beträgt dies 3 Monate auf Monatsende.

Die Kündigung ist auch mündlich gültig. Die Kündigung muss auf Wunsch begründet werden. Der Kündigungstermin entspricht dem letzten Arbeitstag. Die Kündigung kann nicht erfolgen wegem Militärdienst, gewerkschaftlicher Tätigkeit, persönlicher Eigenschaft, während des Militärdienst sowie Zivildienst 4 Wochen vor und nacher. Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt, bei Krankheit oder Unfall in ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr beträgt dies 90 Tagen, ab dem sechsten Dienstjahr beträgt die 180 Tagen.

Es ist unterteilt zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin. Eine ordentliche Kündigung.

24.Kündigung

Beschimpfungen und Beleidigungen gegen Arbeitskollegen, Das unredliche Verhalten gegenüber der Kundschaft, Die Konkurrenzierung des Arbeitgebers wie Schwarzarbeit oder Geschäfte auf eigene Rechnung , Keine Erklärung für das verlassen des Arbeitspaltz, eigenmächtige Bezug von Ferien, eine beharrliche Verweigerung der Arbeit, Eindeutige Unredlichkeit wie Betrug Diebstahl usw.

Keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung führt zu einem Schadenersatzpflicht für den Arbeitnehmenden zur zusätzlichen Entschädigung von Maximal 6 Monatslöhne.

Schutz für den Angestellten?

25.Arbeitszeugnis

Die Arbeitnehmer können jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen dies beeinhaltet die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Das Zeugnis muss klar abgefasst sein und inhaltlich klar und eindeutig formuliert werden. Meist durch Umständen kann auch eine Arbeitsbestätigung verlangt werden. Es enthält keine Qualifikationen sondern nennt die Anstellungsdauer und die ausgeübte Tätigkeit.

26.Sperrfristen

Bei erkrankung bei der Kündigung wird eine Sperrfrist ernannt. Dies unterbricht die Kündigung um einen weiteren Monat. Die Kündigung verschiebt sich. Meist eben wird die Rechtsform ausgewählt.

27.Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

28.Arbeitgeberverbände

Die Hauptgruppe ist hier der GAV und Arbeitnehmerorganisationen wie KV Schweiz abgeschlossen.Die Inhaltspunkte des GAV verfolgt Ferien, Feiertage, Mindestlohn, Kündigungsfristen, Personalvorsorge, Arbeits und Ruhzeiten, Überzeitenentschädigung usw. Das Ziel ist es eine gleich geregelte und gesicherte Arbeitsbedienungen zu schaffen vom GAV. Die Verbände sind Coop, Migros, Swiss, Maschinenindustrie, Holzbau usw. Die Organisation sind KV Schweiz, Unia, Syna welche den Vertrag ausgehandelt haben.

29.Allgemeinverbindlicherklärung

Der Bundesrat kann unter bestimmten Umständen einen Gesamtarbeitsvertrag für die Ganze Schweiz oder den betreffenden Kanton allgemeinverbindlich erklären. Dieser Vertrag gilt dann obligatorisch für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden einer Berufsgruppe.

30.Normalarbeitsvertrag

Dieser Vertrag hat heute noch kaum Bedeutung. Für Angestellte in der Landwirtschaft, im Hausdienst müssen die Behörden Normalarbeitsvertrag erlassen in denen der Abschluss und die Beendigung des Arbeitsverhältnises sowie die Arbeits und Ruhzeiten geregelt werden. Diese Bestimmungen gelten nur wenn nichts anders vereinbart wurde.